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Unterhalt

Ob Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt: Wir berechnen Ihren Anspruch oder Ihre Zahlungspflicht und setzen Ihre Position durch.

Kindesunterhalt

Der Unterhalt minderjähriger Kinder richtet sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und wird in der Praxis anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Zur Vorbereitung besteht ein Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen (§ 1605 BGB). Für die Vergangenheit kann Unterhalt erst ab der Aufforderung zur Auskunft oder ab Verzug verlangt werden (§ 1613 Abs. 1 BGB) – verlieren Sie deshalb keine Zeit.

Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

Während der Trennungszeit kann ein Ehegatte vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung; Unterhalt besteht nur bei besonderen Gründen, etwa wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder als Aufstockungsunterhalt (§§ 1569 ff. BGB).

Selbstbehalt und neue Partnerschaft

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt verbleiben. Lebt er mit einem leistungsfähigen neuen Partner zusammen, kann der notwendige Selbstbehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pauschal um 10 % herabgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 388/24).

Erstgespräch vereinbaren: 0361 5614931 oder info@familienrecht24.net. Bei geringem Einkommen sind Beratungshilfe (Beratungshilfeschein vom Amtsgericht) und für gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe möglich.