Gewaltschutz und Eilverfahren
Bei häuslicher Gewalt, Bedrohung oder Nachstellung zählt jeder Tag. Wir beantragen für Sie kurzfristig Schutzanordnungen beim Familiengericht.
Was das Gericht anordnen kann
- Kontakt- und Näherungsverbote, Verbot des Betretens der Wohnung (§ 1 GewSchG)
- Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Nutzung (§ 2 GewSchG)
- Eilentscheidung durch einstweilige Anordnung, in dringenden Fällen auch ohne vorherige Anhörung des Gegners (§ 214 FamFG)
Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung ist strafbar (§ 4 GewSchG).
Sofortige Hilfe
In akuten Gefahrensituationen wählen Sie den Notruf 110. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist rund um die Uhr unter 116 016 erreichbar. Wir vertreten auch Antragsgegner, gegen die eine Gewaltschutzanordnung beantragt wurde.
Erstgespräch vereinbaren: 0361 5614931 oder info@familienrecht24.net. Bei geringem Einkommen sind Beratungshilfe (Beratungshilfeschein vom Amtsgericht) und für gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe möglich.