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Zugewinnausgleich und Vermögen

Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen.

So wird gerechnet

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Maßgeblich für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB).

Auskunft und Fristen

Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über sein Vermögen verlangen, auch zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 BGB). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

Wer nach der Scheidung in der Ehewohnung bleibt und wie Haushaltsgegenstände verteilt werden, regeln §§ 1568a, 1568b BGB. Wir beraten Sie auch zu Immobilien, gemeinsamen Krediten und Konten.

Erstgespräch vereinbaren: 0361 5614931 oder info@familienrecht24.net. Bei geringem Einkommen sind Beratungshilfe (Beratungshilfeschein vom Amtsgericht) und für gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe möglich.