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Sorgerecht und Umgang

Wenn Eltern sich trennen, stehen die Kinder im Mittelpunkt. Wir helfen Ihnen, tragfähige Regelungen zu Sorge und Umgang zu finden – einvernehmlich, wo es möglich ist, und mit Nachdruck vor Gericht, wo es nötig ist.

Elterliche Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge besteht nach einer Trennung grundsätzlich fort. Ein Elternteil kann beantragen, dass ihm die Sorge ganz oder teilweise – etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein übertragen wird (§ 1671 BGB).

Umgang

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB). Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25) kann das Familiengericht im Umgangsverfahren auch eine Regelung treffen, die die bisherigen Betreuungsanteile der Eltern umkehrt. Welcher verfahrensrechtliche Weg gewählt wird, kann daher entscheidend sein.

Schnelle Verfahren

Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen; das Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin bestimmen (§ 155 FamFG).

Erstgespräch vereinbaren: 0361 5614931 oder info@familienrecht24.net. Bei geringem Einkommen sind Beratungshilfe (Beratungshilfeschein vom Amtsgericht) und für gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe möglich.