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Leistungen

Unser Erfahrungsschatz

Gewaltschutz, Scheidungsfolgenvereinbarungen und Umgangsrecht – mit hoher Fallzahl und täglicher Praxis vor den Familiengerichten.

Gewaltschutz

Unsere Kanzlei verfügt über eine besonders ausgeprägte Erfahrung im Gewaltschutzrecht. Allein in diesem Jahr haben wir mehr als ein Dutzend Gewaltschutzverfahren erfolgreich begleitet und für unsere Mandantinnen und Mandanten schnelle, sichere und gerichtsfeste Schutzanordnungen erwirkt. Ein Gewaltschutzverfahren schützt Personen, die bedroht, verfolgt oder körperlich angegriffen wurden, und ermöglicht es, beim Familiengericht rasch Kontakt- und Näherungsverbote, Wohnungszuweisungen und weitere Schutzmaßnahmen durchzusetzen.

Wir kümmern uns um die vollständige Antragstellung, sorgen für eine rechtlich belastbare Glaubhaftmachung, erstellen die erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen und vertreten Sie vor Gericht, damit Sie ohne Verzögerung den Schutz erhalten, den Sie brauchen. Durch unsere Spezialisierung im Familien- und Gewaltschutzrecht, unsere hohe Fallzahl und die enge Zusammenarbeit mit den regionalen Familiengerichten können wir Betroffenen schnell, kompetent und effektiv helfen.

Wer akute Bedrohungslagen erlebt, benötigt sofortige rechtliche Unterstützung. Wir reagieren umgehend, entwickeln eine klare Strategie und setzen konsequent alle Maßnahmen durch, die das Gesetz für Ihren Schutz bereitstellt. Dadurch schaffen wir Sicherheit, klare Grenzen und rechtlich durchsetzbare Vorgaben – schnell, erfahren und spezialisiert.

Strategie und Planung

Unsere Kanzlei gehört zu den besonders versierten Anlaufstellen für die Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen, weil wir täglich mit den rechtlichen, wirtschaftlichen und emotionalen Herausforderungen von Trennungen arbeiten und wissen, welche Regelungen später vor Gericht Bestand haben und welche nicht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung verlangt höchste juristische Präzision: Sie muss Interessen ausbalancieren, spätere Streitpunkte vermeiden, finanzielle Risiken minimieren und gleichzeitig vollständig, eindeutig und rechtlich durchsetzbar formuliert sein. Genau an dieser Stelle liegt unsere besondere Stärke.

Wir entwerfen solche Vereinbarungen nicht schematisch, sondern entwickeln sie individuell aus einer gründlichen Analyse der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Wir prüfen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögen, Schulden, Immobilien, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge und Umgang in ihrer Gesamtheit und sorgen dafür, dass jede Klausel rechtssicher, notariell beurkundungsfähig und zukunftsfest ist. Durch unsere tägliche Praxis vor den Familiengerichten kennen wir die typischen Fallstricke und wissen, welche Formulierungen rechtlich halten und welche in der gerichtlichen Praxis immer wieder beanstandet werden.

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Prüfung und Bewertung

Besonders wichtig ist, dass Scheidungsfolgenvereinbarungen eine zuverlässige Konfliktvermeidung ermöglichen. Durch unsere langjährige Spezialisierung im Familienrecht, die hohe Zahl an Trennungs- und Scheidungsmandaten und die umfassende Erfahrung mit komplexen Vermögens- und Unterhaltsstrukturen sind wir in der Lage, Streitpunkte im Voraus zu erkennen und rechtlich so sauber zu regeln, dass spätere Verfahren vermieden werden. Das spart Zeit, Kosten und Nerven.

Für unsere Mandantinnen und Mandanten bedeutet das: Sie erhalten eine klare, rechtssichere, zukunftsorientierte Lösung, die finanzielle und familiäre Stabilität gewährleistet. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist nur so gut wie ihre juristische Ausarbeitung. Hier ist unsere Spezialisierung Ihr entscheidender Vorteil.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht regelt, dass jedes Kind das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen hat und beide Eltern zugleich die Pflicht und das Recht besitzen, diesen Kontakt zu ermöglichen. Gesetzliche Grundlage sind insbesondere § 1684 BGB sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 156 ff. FamFG. Der Gesetzgeber stellt klar, dass der regelmäßige und verlässliche Umgang dem Kindeswohl dient und daher grundsätzlich zu gewährleisten ist. Gleichzeitig verpflichtet § 1684 Abs. 2 BGB beide Eltern zu loyalem, kooperativem Verhalten und verbietet jede Beeinflussung oder Erschwerung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil.

In Fällen, in denen sich Eltern nicht einigen können, trifft das Familiengericht auf Grundlage von § 1697a BGB eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung. Es kann nach § 1684 Abs. 3 BGB konkrete Umgangsregelungen treffen, Übergaben festlegen, begleitete Umgänge anordnen oder bei gravierenden Konflikten auch Beschränkungen vornehmen. Das Gericht kann zudem gem. § 1684 Abs. 4 BGB Anordnungen erlassen, um den Umgang sicherzustellen oder Loyalitätspflichten durchzusetzen.

Umgangs-Planung

Da Umgangsverfahren oft hoch konfliktbeladen sind, ist eine spezialisierte anwaltliche Vertretung besonders wichtig. Wir bereiten das Verfahren sorgfältig vor, arbeiten mit psychologischen Erkenntnissen, prüfen die tatsächliche Situation umfassend und entwickeln eine klare, rechtlich belastbare Argumentation, die das Kindeswohl und die Interessen unserer Mandanten in den Mittelpunkt stellt. Durch unsere Erfahrung in zahlreichen Umgangsverfahren wissen wir, welche Regelungen in der gerichtlichen Praxis als tragfähig angesehen werden und welche Gutachter gut für die Mandanten sind.